Liebe Patientinnen und Patienten –

 

Ab dem 01.01.2024 wird das E-Rezept verpflichtend! Was heißt das genau? Sowohl für Sie als auch für uns wird es einige Änderungen geben! Diese Änderungen bzw. Informationen der kassenärztlichen Vereinigung stellen wir Ihnen auf unserer Homepage komprimiert zusammen. Den ausführlichen Bericht finden Sie auf folgender Internetseite: https://ti.kvno.de/medizinische-anwendungen-der-telematikinfrastruktur/elektronisches-rezept-erezept/

Vorab, es wird drei Möglichkeiten geben die E-Rezepte einzulösen: per Gesundheitskarte (NFC-fähige Karten), per App und per Papierausdruck. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass ein Papierausdruck nur in individuellen Ausnahmefällen (oder wo es anders noch nicht möglich ist) ausgestellt wird. Wir bitten Sie via App oder Gesundheitskarte die Rezepte bei Ihrer Apotheke einzulösen.

        1. Überblick (Quelle: gematik GmbH):

        2. Abrufen der Rezepte:

  • eRezept-App: Der Patient erhält das Rezept direkt auf sein Smartphone, kann dieses an die Wunschapotheke (auch online Apotheken) senden und das benötige Medikament vorbestellen. In kürze ist auch die Familienfunktion in der App verfügbar, mit der Rezepte für Angehörige in einer App verwaltet werden können.

Apple Store: https://apps.apple.com/de/app/das-e-rezept/id1511792179

Google Play Store: https://play.google.com/store/apps/details?id=de.gematik.ti.erp.app&pcampaignid=web_share

  • Papierausdruck: Statt des „rosa Zettels (Muster 16)“ erhält der Patient einen Papierausdruck mit Rezeptcode. Pro Rezept können bis zu drei Medikamente verordnet werden. (nur in Ausnahmefällen)
  • Elektronische Gesundheitskarte (eGK): In der Apotheke vor Ort kann das Rezept über die eGK des Patienten abgerufen werden, die eGK dient in diesem Fall als Schlüssel. Die Apotheke kann mit diesem Schlüssel das eRezept auf dem Rezeptserver abrufen.

Hinweis: Das eRezept wird nicht auf der eGK gespeichert.

 

        3. Wer kann das Rezept nutzen/einlösen?

Versicherte

  • der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
  • einer Unfallkrankenkasse
  • der Berufsgenossenschaft (BG)
  • Privatversicherte à Bitte sprechen Sie mit Ihrer PKV. Hier gibt es je Krankenkasse unterschiedliche Angaben.
  • Rezepte für Selbstzahler, sofern eine gesetzliche Krankenversicherung vorliegt.
  • Hinweis: Beihilfe-Empfänger und Versicherte von sonstigen Kostenträgern (z. B. Postbeamtenkrankenkasse, Bundeswehr und Polizei) können aktuell keine eRezepte erhalten.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung!

Ihre Hausarztpraxis Dr. Reklat